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Satzung GOLF CLUB FRANZENSBAD

1) Errichtung, Name und Sitz vom Golf Club Františkovy Lázně

1.1 Golf Club Františkovy Lázně (nachstehend nur GCFRL genannt) ist eine juristische Person, gegründet gemäß der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 83/1990 Slg., über die Bürgerassoziationen. Er wurde als eine Interessengemeinschaft von physischen und juristischen Personen, die Interesse haben Golfsport zu betreiben, errichtet. GCFRL hat keine eigenen Geschäftsziele und -interessen und er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke in Übereinstimmung mit der Tätigkeit des GCFRL.
1.2 Der Name der Gemeinschaft lautet: Golf Club Františkovy Lázně.Das internationale Äquivalent des Namens lautet: Golf Club Franzensbad
1.3 Sitz der Gemeinschaft: - Ovčín Nr. 183, 35132 Hazlov
1.4 Zeichen der Gemeinschaft: siehe Anlage
1.5 Haus-Spielgelände - Golfplatz
Das heimische Spielgelände des GCFRLs ist der Golfplatz Hazlov – Ovčín (Haslau – Schäferei) in der Nähe von Františkovy Lázně (Franzensbad).

 

2) Zweck und Ziele des GCFRLs

Der Zweck und das Ziel des GCFRLs sind
2.1 RDie Entwicklung des Golfsports und Werbung für Golfsport als Mittels zur aktiven Erholung.
2.2 Bedingungen für die Organisation von sportlichen Aktivitäten (besonders im Bereich Golf) auf allen Leistungsebenen und in allen Spielerkategorien bilden. Bedingungen für die Steigerung des sportlichen Niveaus von Golfspielern absichern./span>
2.3 Gewährung von Dienstleistungen für die Club-Mitglieder und die Nichtmitglieder des GCFRLs im Bereich Unterricht, Ausbildungs- und Beratungstätigkeit, Werbetätigkeit, und das alles im Zusammenhang mit dem Golfsport.
2.4 Die Vertretung der Interessen vom GCFRL und seiner Mitglieder in Beziehung zu Behörden und Organisationen auf allen Niveaus sowie in der Tschechischen Golfföderation und in anderen Verbänden.
2.5 Unterstützung und Entwicklung von internationalen Beziehungen und Aktivitäten.
2.6 Die Natur, die Landschaft und die Umwelt schützen. Das Landschaftsbild einer urbanisierten oder nicht urbanisierten Landschaft.

 

3) GCFRL - Mitgliedschaft

3.1 Kategorien der Mitgliedschaft:
3.1.1 Reguläre (ordentliche) Mitgliedschaft – reguläre Mitglieder sind physische Personen nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres, falls sie nicht zu außerordentlichen Mitgliedern gehören;
3.1.2 Gruppenmitgliedschaft – Gruppenmitglieder sind juristische Personen;
3.1.3 Außerordentliche Mitgliedschaft – außerordentliche Mitglieder sind:
a) physische und juristische Personen und Gesellschaften, die die Ziele des Clubs unterstützen, ohne dass sie Golfsport auf der GCFRL-Anlage betreiben (fördernde Mitglieder);
b) Jugendliche bis 18 Jahre (Junioren);
c) Personen, jünger als 27 Jahren, falls diese noch studieren (studierende Mitglieder).
Die Entscheidung über die Mitgliedschaften steht dem Präsidium zu.
3.1.4 Ehrenmitgliedschaft – Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich besonders um den Club oder um Golf im Allgemeinen verdient haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung laut Vorschlag des Präsidiums erteilt.
3.2. Erreichen der Mitgliedschaft im GCFRL
3.2.1 Ordentliches Mitglied im GCFRL kann jede Person, die älter als 18 Jahr ist, die Interesse an einer Mitgliedschaft zeigt, die mit dem Einreichen einer Anmeldung die Zustimmung mir den Satzungen und Zielen des GCFRLs ausspricht, und die sich verpflichtet die Satzungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des GCFRL, die Grundsätze der Sport- und Golfethik einzuhalten und die die festgelegte Gebühr bezahlt. Über den Termin der Aufnahme zum ordentlichen Mitglied des GCFRL entscheidet das Präsidium. Falls sich das Präsidium gegen eine Aufnahme ausspricht, muss dieses in das Protokoll die Begründung seiner Entscheidung anführen. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat das Recht sich zur nächsten Mitgliederversammlung, zu der dieses abgelehnter Bewerber schriftlich eingeladen wird, zu berufen.
3.3 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung nimmt laut Vorschlag des Präsidiums die Beitragsordnung an. Die Beitragsordnung bestimmt die Art und Höhe der einzelnen Mitgliedsbeiträge und Gebühren. Die Art des Beitrags kann für verschiedene Mitgliedskategorien unterschiedlich sein. Die Jahresmitgliedsbeiträge sind immer bis zum 28. Februar des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Falls die Aufnahme zum GCFRL bis zum 30. Juni des bezüglichen Jahres stattfindet, ist die ganze Jahresgebühr zu zahlen, ansonsten nur die Hälfte der Jahresgebühr. Ehrenmitglieder sind von dieser Gebührenpflicht befreit.
3.4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat laut Satzungen und auf Grund des Beschlusses, hervorgehend aus den Satzungen und im Einklang mit dem abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung des Golfressorts das Recht:
-          den Golfplatz und die Golfeinrichtungen auf dem Gelände des Areals zu nutzen
-          sich am sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Rahmen des Clubs zu beteiligen
-          die Organe des Clubs wählen und gewählt zu werden
-          an Mitgliederversammlung des GCFRL teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied - physische Person verfügt bei der Abstimmung über eine Stimme
-          seine Meinungen über die Tätigkeit des Clubs geltend zu machen und durchzusetzen
-          von den Cluborganen Informationen über die Clubtätigkeit zu fordern
-          im Falle von sportlichen und moralischen Qualitäten den Club auf Grund einer Nominierung durch den Ausschuss des CGFL zu repräsentieren
3.5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder unterliegen den Satzungen von GCFRL und kennen die Spielbedingungen der Tschechischen Golfföderation an. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig alle Beiträge und Gebühren zu zahlen, Beschlüsse und Anordnungen der Cluborgane zu erfüllen. Dies gilt vor allem für alle Beschlüsse und Anordnungen, welche die Benutzung des Golfplatzes und der Zusatzeinrichtungen betreffen. Bei der Benutzung des Golfplatzes und des Eigentums, welches dem Golfplatzeigentümer gehört, sind die Mitglieder verpflichtet dieses Eigentum im Einklang und in Maßen mit dem abgeschlossenen Vertrag über die Benutzung des Golfressorts zu nutzen. Bedingung für die Ausstellung einer Jahresmitgliedskarte ist die Bezahlung aller Mitglieds- und Spielgebühren gemäß der Beitragsordnung.
3.6. Beendigung der Mitgliedschaft
3.6.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus dem GCFRL durch eingeschriebenen Brief, adressiert an das Präsidium. Die Mitgliedschaft endet am Tag folgend nach der Zustellung, falls im Brief kein anderes späteres Datum angeführt ist.
3.6.2 Ausschließung aus dem GCFRL
Ein Mitglied kann aus schwerwiegenden Gründen durch den Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Schwerwiegende Gründe sind:
3.6.2.1 Wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnungen die Satzungen, Beschlüsse, hervorgehend aus den Satzungen, oder Interessen des GCFRL anderweitig verletzt (z.B. durch sein Verhalten dem GCFRL schadet).
3.6.2.2 Wenn ein Mitglied mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem GCFRL länger als zwei Monate im Verzug bleibt.
3.6.2.3 Wenn ein Mitglied auf grobe Weise die Golfregeln oder etikette verletzt
Vor der Entscheidung über die Ausschließung wird dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu seiner Stellungnahme gegeben; die Ausschließung wird ihm per eingeschriebenen Brief mit der Angabe von Gründen mitgeteilt. Gegen den Beschluss des Präsidiums kann das entlassene Mitglied eine Berufung binnen eines Monates ab dem Erhalt des Beschlusses über die Ausschließung einlegen. Das Präsidium muss diese Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung werden Rechte des betroffenen Mitglieds stillgelegt. Über die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird das Mitglied per eingeschriebenen Brief informiert.
Diejenige Person, die aus dem GCFRL ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde, hat keine Vermögens- sowie andere Ansprüche oder Rechte gegenüber dem GCFRL.
3.6.3 Ableben

 

4) Organe des GCFRLs

Die Organe des GCFRLs sind:
- Präsidium
- Mitgliederversammlung
- sportlich-technische Kommission
- Revisions- und Schiedskommission
4.1 Präsidium
Das Präsidium besteht aus fünf Personen - aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Vorsitzenden der ST-Kommission, einem Verwalter und einem Mitglied des Präsidiums. Diese werden für den Zeitraum von drei Jahren durch die GCFRL- Mitgliederversammlung gewählt.
Im Falle, dass eins der gewählten Mitglieder des Präsidiums im Laufe der Wahlperiode schriftlich von seinen Ämtern abtritt, ist das Präsidium berechtigt aus der Mitgliederbasis des GCFRL ein Ersatzmitglied des Präsidiums zu kooptieren. Ein so kooptiertes Mitglied wird die Funktion für das Mitglied, welches er ersetzt, ausüben. Wenn aber der Präsident oder Vizepräsident abtritt, dann wird das kooptierte Mitglied die Funktion eines ordentlichen Mitglieds verrichten. Die Befugnisse des Präsidenten oder Vizepräsidenten wird ein vom Präsidium gewähltes Mitglied verrichtet. Funktion für das Mitglied, welches er ersetzt, ausüben. Wenn aber der Präsident oder Vizepräsident abtritt, dann wird das kooptierte Mitglied die Funktion eines ordentlichen Mitglieds verrichten. Die Befugnisse des Präsidenten oder Vizepräsidenten wird ein vom Präsidium gewähltes Mitglied verrichtet.
An der nächsten Mitgliederversammlung bittet das Präsidium um eine ordnungsgemäße Nachwahl der Präsidiumsmitglieder. Zum Tag der Veranstaltung der Mitgliederversammlung erlischt das Mandat des kooptierten Mitglieds im Präsidium. Wenn die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder unter 3 Mitglieder fällt, ist der Präsident oder die restlichen Präsidiumsmitglieder verpflichtet innerhalb von 60 Tagen eine außerordentliche Mitgliedsversammlung, bei der das neue Präsidium gewählt wird, einzuberufen. Das Präsidium leitet die Tätigkeit des Clubs im Zeitraum zwischen den einzelnen Mitgliederversammlungen. Es führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und übt auf eigene Verantwortung alle Maßnahmen und Entscheidungen des GCFRLs aus, falls es die Satzungen nicht anders bestimmen. Die Ausübung der Tätigkeit im Präsidium ist eine Ehrenfunktion.
4.1.1. Der Präsident ist ein Vertreter des GCFRL. Zu seinen Befugnissen gehört vor allem:
-          die Vertretung des GCFRL in den Intentionen der Entscheidungen der Mitgliederversammlung, ggf. des Präsidiums,
-          die Leitung der Präsidiumstätigkeit vom GCFRL
-          die Übertragung von Befugnissen auf andere Präsidiumsmitglieder des GCFRL
-          Das Auftreten zusammen mit den anderen Präsidiumsmitgliedern als statutarischer Vertreter des GCFRL
4.1.2. Der Vizepräsident des GCFRL vertritt den Präsidenten des GCFRL nach Bedarf im vollen Umfang seiner Befugnisse.
4.1.3. Der Verwalter ist vor allem für Folgendes verantwortlich:
-          - für die Vorbereitung des Budgets des CGFRL und die Kontrolle dessen Schöpfung im Einklang mit seinen Vorschriften,
-          - für die Erfüllung der anfallenden Steuerpflichten des GCFRL,
-          - für die Buchführung der finanziellen und materiellen Evidenz des GCFRL,
-          - für die Kontrolle der Zahlungspflichterfüllung der Mitglieder
4.2 Mitgliederversammlung
4.2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird minimal einmal pro Jahr und das spätestens bis Ende Oktober, einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Präsidium einberufen, wenn dies die Bedürfnisse des GCFRL fordern oder wenn mindestens 20 % von allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich die Einberufung der Mitgliederversammlung mit einem bestimmten Programm verlangen.
4.2.2 Die Mitgliederversammlung wird aufgrund einer Einladung, abgeschickt mindestens vier Wochen vor dem Termin der Tagung einberufen. Die Frist beginnt am Tag folgend nach dem Abschicken. Als abgeschickt wird die Einladung betrachtet, die einem Inhaber einer Postlizenz übergeben wurde falls diese an die Anschrift adressiert wurde, welche dem GCFRL letztens schriftlich bekannt gegeben wurde oder mittels elektronischer Kommunikation auf die elektronische Adresse gesandt wurde, die dem GCFRL letztens schriftlich mitgeteilt wurde. Die Einladungen müssen minimal vier Wochen auf der offiziellen Webseite des Clubs veröffentlicht werden. Eine Einladung muss den Tagungsort und das Datum sowie das Programm beinhalten. Anträge der Mitglieder auf die Programmergänzung müssen dem Präsidium bestens vor der Abstimmung über das Tagungsprogramm schriftlich vorgelegt werden. Über ihre Aufnahme ins Programm entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.2.3 leitet der Präsident, wenn dieser nicht kann, dann der Vizepräsident, gegeben falls leWenn binnen 30 Minuten ab der Uhrzeit, zu welcher die Mitgliederversammlung einberufen wurde, die Zahl der Mitglieder nicht ausreichend ist, um beschlussfähig zu sein, wird die ordentliche Tagung beendet und für die Zeit von einer Stunde nach dem Beginn der ursprünglichen Mitgliederversammlung eine Ersatzversammlung, die ohne Bezug auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, einberufen. An einer so einberufenen Ersatztagung können nur Punkte, die im Tagungsprogramm, welches in der Einladung zur Mitgliederversammlung stand, besprochen werden. Das Stimmrecht bei einer ordentlichen Tagung, bei einer Ersatztagung wie auch einer außerordentlichen Tagung haben nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann schriftlich ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss man für jede Mitgliederversammlung extra erteilen. Die erteilte Vollmacht ist auch für die Ersatztmitgliederversammlung gültig, falls diese am gleichen Kalendertag stattfindet. Ein Mitglied kann maximal drei weitere Mitglieder auf Grund einer Vollmacht vertreten.
4.2.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, falls die Satzungen oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreiben. Bei der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Die Art der Abstimmung bestimmt die Wahlordnung, die zu Beginn der Mitgliederversammlung angenommen wird. Der Vorschlag der Wahlordnung ist Teil der Einladung.
4.2.5 Die Mitgliederversammlung vor allem:
- nimmt den Jahresbericht des Präsidiums an,
- nimmt den Rechnungsabschluss des vergangenen Jahres an,
- nimmt den Bericht der Revisionskommission an,
- wählt die Revisionskommission,
- behandelt Berufungen der Mitglieder gegen ihre Ausschließung,
- verhandelt über Angelegenheiten, welche der Mitgliederversammlung vom Präsidium vorlegt werden
- nimmt das Budget und die Erfüllung des angenommenen Budgets an.
4.2.6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches der Tagungsvorsitzende und der gewählte Beglaubiger des Protokolls unterzeichnen.
4.3 Sportlich-technische Kommission (STK)
4.3.1 Die sportlich-technische Kommission besteht aus drei aktiven oder erfahrenen Golfspielern, den Vorsitzenden der ST-Kommission und zwei Mitgliedern. Diese werden mit Ausnahme des STK Vorsitzenden auf Vorschlag des STK Vorsitzenden vom Präsidium bestellt und abberufen. Den STK Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung.
4.3.2 Aufgaben der sportlich-technischen Kommission:
a) sich den sportlichen Teil des Golfclubs kümmern,
b) Turniere veranstalten und organisieren,
c) die Handicapliste der Golfclubmitglieder führen,
d) die Einhaltung der Golfregeln und -etikette überwachen,
e) Mannschaften zusammenstellen und Vergleichs- oder Freundschaftsturniere veranstalten,
f) in Zusammenarbeit mit dem Präsidium die Kinder und Jugend unterstützen.
g) Gleichzeitig ist die sportlich-technische Kommission gemeinsam mit dem Präsidium als Disziplinarkommission bei der Verletzung der Regeln und Etikette tätig.
4.4 Revisionskommission
4.4.1 Die Mitgliederversammlung wählt immer zwei Rechnungsprüfer (Kassenprüfer) und einen Ersatzmann für die Dauer von zwei Jahren.
4.4.2 Die Rechnungsprüfer bereiten über die Kontrollergebnisse Berichte für die ordentliche Mitgliederversammlung vor.

5) Wirtschaften vom GCFRL

5.1. Der GCFRL wirtschaftet als eine juristische Person mit einer rechtlichen Subjektivität laut Budget und mit der Verantwortung für seine Verpflichtungen. Die Haushaltseinkommen stellen Mitgliedsbeiträge, Sponsorenbeiträge und Spenden sowie Erträge aus Wettbewerben dar.ové příjmy představují členské příspěvky, spone und Spenden sowie Erträge aus Wettbewerben dar.ové příjmy představují členské příspěvky, sponzorské příspěvky a dary a výnosy ze sportovníe und Spenden sowie Erträge aus Wettbewerben dar.ové příjmy představují členské příspěvky, sponzorské příspěvky a dary a výnosy ze sportovníe und Spenden sowie Erträge aus Wettbewerben dar.
5.2 GCFRL erledigt seine Steuer- und Gebührenpflicht selbstständig.
5.3 Ein Rechnungsjahr ist ein Kalenderjahr.
5.4 Die Mittel des GCFRL dürfen nur zu Zwecken, die den Satzungen entsprechen, benutzt werden. Die Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf außerordentliche Zuschüsse vom GCFRL.

 

6) Unterzeichnen und Handeln Für GCFRL

6.1 Unterzeichnen und Handeln für den GCFRL:
Für den GCFRL unterzeichnet und handelt in allen Angelegenheiten der Präsident des GCFRLs gemeinsam mit dem Vizepräsidenten oder mit dem Verwalter des GCFRLs.
6.2 Der Präsident und der Vizepräsident des GCFRLs können in konkreter Angelegenheit zum Unterzeichnen und Handeln für den GCFRL eine andere physische oder juristische Person bevollmächtigen.

7) Satzungsänderungen

7.1 Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung des GCFRLs mit minimal 75 % der Mehrheit von Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7.2 Jede Änderung in den Satzungen meldet der GCFRL schriftlich dem Innenministerium binnen 15 Tagen ab dem Tag deren Annahme und fügt den Text der Änderung in zwei Ausfertigungen an.

8) Haftung

Der GCFRL haftet nicht für seine Mitglieder:
8.1 im Falle von Unfällen und Schäden, an welchen sie während der Ausübung ihrer Sporttätigkeit erleiden oder verursachen,
8.2 für Gegenstände, die auf dem Areal oder im GCFRL verloren gehen oder beschädigt werden.

 

9) Liquidierung des GCFRLs

9.1 Über die Liquidierung des GCFRLs kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden, einberufen speziell zu diesem Zweck durch eine Einladung, gesendet minimal zwei Monate vor dem Sitzungstermin. Diese Versammlung nimmt auch einen Abwickler an.
9.2 Zur Entscheidung über die Liquidierung des GCFRLs werden 90 % der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder benötigt.

10) Schlussbestimmungen

10.1 Falls einige Bestimmungen dieser Satzungen unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der Satzungen in anderen Teilen nicht berührt.
10.2 Unwirksame Bestimmungen muss man durch eine wirksame Bestimmung, die sich am meisten dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung nähert, ergänzen.
10.3 Die Fristen, die gemäß dem vorherigen Satzungstext angelaufen sind, laufen gemäß des Satzungstextes, der am Anfang der Frist gültig war, ab.
10.2 Die Satzungen sind am Tag der Abstimmung durch die Mitgliederversammlung gültig, und ab dem 1.1.2013 wirksam.
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